Die Quarantäne für Kontaktpersonen, also nicht selbst infizierte Personen, ist nur in ausnahmsweise (z.B. mangelhafte Einhaltung von Hygieneregeln; besonders enger Kontakt, über das Normalmaß hinausgehender Kontakt zur infizierten Person) erforderlich und wird von der Gesundheitsbehörde im Einzelfall entschieden.
Sollte die Quarantäne für asymptomatische Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen dennoch ausnahmsweise angeordnet werden, soll sie durch „Freitestung“ frühzeitig beendet werden, um die Wiederteilnahme am Unterricht zu ermöglichen. Die Durchführung von Freitestungen fällt nicht in die Verantwortung der Schulen.
Eine Freitestung ist am fünften Tag mittels eines PCR-Tests oder eines qualitativ hochwertiger Antigen-Schnelltests möglich. Der Nachweis einer erfolgreichen Freitestung muss der Schule vorgelegt werden, da nur so der Verdacht einer Gefahr für die Gesundheit Dritter (§ 54 Absatz 3 Schulgesetz) ausgeräumt werden kann.
Qualitativ hochwertig sind Antigen-Schnelltests, die vom Paul-Ehrlich-Institut als „dem derzeitigen Stand der Technik entsprechend“ bewertet wurden. Eine Liste der entsprechenden Antigen-Schnelltests finden Sie hier.