Der Lehrerrat wird in der Lehrerkonferenz gewählt (§ 69 Schulgesetz). Er übernimmt als Interessenvertretung aller Beschäftigten der Schule auch Personalratsaufgaben, da Schulleiter*innen Dienstvorgesetztenaufgaben wahrnehmen. Wenn etwa die Schulleitung Mehrarbeitsstunden anordnet, obwohl lange bekannt war, dass an diesem Tag jemand fehlt, muss der Lehrerrat beteiligt werden.
Wahl des Lehrerrats
Die Lehrerkonferenz wählt eine*n Wahlleiter*in. Der oder die Schulleiter*in darf sich an der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht beteiligen. Sie ist weder wahlberechtigt noch wählbar. Dem Lehrerrat gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrer*innen oder sozialpädagogische Mitarbeiter*innen im Landesdienst an (§ 58 Schulgesetz). Bei Schulen mit weniger als neun Lehrer*innen kann der Lehrerrat auf Beschluss der Lehrerkonferenz auf zwei Mitglieder beschränkt werden. Der Lehrerrat wird für vier Jahre gewählt.
Arbeitsorganisation des Lehrerrats
Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n und eine Stellvertretung. Um arbeitsfähig zu sein, muss nach Ansicht der GEW NRW eine feste Stunde für den Lehrerrat im Stundenplan eingeplant werden. Deshalb ist es sinnvoll, die Mitglieder nicht erst nach, sondern schon vor den Sommerferien zu wählen.
Aufgaben als Vermittler zwischen Schulleitung und Kollegium
Der Lehrerrat hat zunächst eine allgemeine Beratungs- und Vermittlungsaufgabe. Er kann der Schulleitung Vorschläge für Sachverhalte machen, in denen die Lehrerkonferenz nur auf Vorschlag der Schulleitung entscheiden kann – etwa bei den Grundsätzen zur Verteilung von Anrechnungsstunden. Eine Vermittlungsaufgabe kommt nur in Frage, wenn dies die beteiligten Lehrer*innen bzw. pädagogischen Mitarbeiter*innen wünschen. Über seine Tätigkeit hat der Lehrerrat der Lehrerkonferenz einmal im Schuljahr zu berichten.
Rechte des Lehrerrats
Die Mitglieder sind in der Ausübung ihres Mandats nicht an Aufträge und Weisungen gebunden (§ 62 Abs. 5 SchulG). Die Schulleitung ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten die Lehrkräfte und Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiter*innen betreffend zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören.
Aufgaben anstelle des Personalrats
Seit dem 01. August 2015 ist den Schulleiter*innen aller Schulen ein erweiterter Katalog von Dienstvorgesetztenaufgaben übertragen worden – darunter auch die Auswahl für Personaleinstellungen, Mehrarbeit, Dienstreisen, Sonderurlaub und freiwillig auch die eigenständige Personaleinstellung. In all diesen Fällen haben Schulleitung und Lehrerrat dabei wesentliche Verfahrensbestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG NRW) zu beachten (§ 69 Abs. 3 SchulG, § 85 Abs. 1 LPVG).
Der Lehrerrat übernimmt Aufgaben des Personalrats, wenn die Schulleitung dienstrechtliche Entscheidungen trifft. Er bestimmt mit bei der Einstellung von Personal, das für kurze Zeit befristet zur Sicherung der Unterrichtsversorgung oder für besondere pädagogische Aufgaben vorgesehen ist. Zudem wird der Lehrerrat beteiligt, wenn Mehrarbeit angeordnet werden muss, da es an vielen Schulen zu wenige Vertretungsreserven gibt. Der Lehrerrat kann hier aufgrund seiner Rechte gegenüber der Schulleitung auch mal Nein sagen. Zudem hat der Lehrerrat ein Beteiligungsrecht bei der Auswahl der Teilnehmer*innen bei Fortbildungen.
Darüber hinaus sind den Schulleitungen weitere Dienstvorgesetztenaufgaben übertragen worden – beispielsweise im Bereich des Daten-, Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Förderung von schwerbehinderten Lehrkräften –, aus der sich gemäß LPVG weitere allgemeine Überwachungs- und Schutzaufgaben für die Arbeit des Lehrerrates ergeben. Hier – wie auch in den oben genannten festgelegten Aufgaben – hat der Lehrerrat auch ein Initiativrecht. Er kann also der Schulleitung von sich aus Vorschläge machen.
(Quelle: https://bit.ly/3oKYEL5)